Die planerische Umsetzung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes – eine Untersuchung an Verkehrswegeplanungen in Berlin und Brandenburg
Format: 14,8 x 21,0 cm
Für die Eingriffsregelung schreibt das Bundesnaturschutzgesetz in § 19 Abs. 1 vor, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Empirische Untersuchungen darüber, wie das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot im Planungs- und Zulassungsprozess umgesetzt wird, lagen bisher nicht vor. Diese Kenntnislücke konnte durch die vorliegende Untersuchung geschlossen werden. Um die Wirksamkeit des Vermeidungsgebotes objektiv bewerten zu können, wurde eine repräsentative Untersuchung an 67 aktuellen Verkehrswegevorhaben (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen) in Berlin und Brandenburg durchgeführt. In den Zulassungsunterlagen (Erläuterungsbericht und Landschaftspflegerischer Begleitplan) wurden die technischen Optimierungen der Vorhaben sowie die landschaftspflegerischen Maßnahmen ermittelt, die zu einer Vermeidung oder Minderung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen führen. Darüber hinaus wurde untersucht, welchen Beitrag die im Anhörungsverfahren beteiligten Verbände und Behörden zur Umsetzung des Vermeidungsgebotes leisten und welche rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen als förderlich anzusehen sind. Die Untersuchung zeigte, dass bei den Verkehrswegeplanungen in großem Umfang Vorkehrungen zur Vermeidung vorgesehen werden und die unterschiedlichen Vorhabensträger gleichermaßen ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen. Als besonders wirksam müssen die technischen Optimierungen der Eingriffsvorhaben angesehen werden, da sie durch die Vermeidung anlagebedingter Beeinträchtigungen Entlastungen für fast alle Schutzgüter des Naturhaushaltes bewirken. Die technischen Optimierungen machten rund ein Viertel der von den Vorhabensträgern vorgesehenen Vorkehrungen aus. Bei den landschaftspflegerischen Vermeidungsmaßnahmen, die rund drei Viertel der Vorkehrungen ausmachten, zielte der überwiegende Teil auf die Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen konnten durch knapp ein Fünftel der Vorkehrungen der Vorhabensträger vermieden werden. Durch die Auswertung der Planfeststellungsbeschlüsse konnte nachgewiesen werden, dass auch die im Anhörungsverfahren beteiligten Verbände und Behörden wesentlich zur Ergänzung der Vermeidungsmaßnahmen beitragen und damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Vermeidungsgebotes leisten. Insgesamt überwogen in den Einwendungen und Stellungnahmen Forderungen nach Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen. Unter den zurückgewiesenen Forderungen fanden sich viele Maßnahmen zur Reduzierung der Zerschneidungswirkung sowie zum Tierartenschutz. Zwar besteht bei diesen Konflikten weiterer Handlungsbedarf, jedoch kann insgesamt von einer fachlich und rechtlich durchaus zufrieden stellenden Umsetzung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes gesprochen werden. Positiv wirken sich besonders die aktuellen Leitfäden und Handlungsanleitungen der Fachplanungs- und Naturschutzbehörden aber auch die umfassenden Beteiligungspflichten im Planfeststellungsverfahren und die Vielzahl von Normen und technischen Regelwerke auf die Umsetzung des Vermeidungsgebotes aus.